§ 3 ZustVV — Übergangsregelung
Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.