§ 3 ZuckArtV 2003 — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

2.

Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.