§ 11 ZPÜbkHaagG

Die Landesregierungen werden ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.