Art 2 ZJDVtrG

Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.