§ 7 ZIEV — Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.