§ 1 ZHG§8DV

Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:

im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München,

im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe,

in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M.,

im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln,

in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover,

in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg,

im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.