§ 4 ZHG§19ZG
Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.