§ 1 ZHG§19ZG

Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.