§ 107 ZFdG — Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

1.

§ 46 Absatz 3 Satz 2,

2.

§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,

3.

§ 60 Absatz 3 Satz 2,

4.

§ 93 Absatz 3 Satz 6 und

5.

§ 94 Absatz 3 Satz 5durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.