§ 107 ZFdG — Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach
1.
2.
§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
3.
4.
5.
§ 94 Absatz 3 Satz 5durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.