§ 102 ZFdG — Schadensausgleich

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.