§ 4 ZertVerwV — Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1.

Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

2.

Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

3.

Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

4.

Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.