§ 9 ZensVorbG 2011 — Sondergebäude

(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um folgende Merkmale:

1.

Art der Einrichtung,

2.

Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder Verwalters der Unterkunft.

(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten Merkmale sicher.

(3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gelten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemeldet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.