§ 6 ZensVorbG 2011 — Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum 15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:

1.

Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

2.

Straße,

3.

Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.

Status (beschäftigt oder arbeitslos).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.