§ 17 ZensTeG — Aufbau einer Organisationsdatei
Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.