§ 1 ZensTeG — Anordnung von Testerhebungen und -verfahren

(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Testerhebungen umfassen

1.

eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,

2.

Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,

3.

eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,

4.

eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.

(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.