§ 36a ZensG 2022 — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,

2.

den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,

3.

die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,

4.

eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,

5.

festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

6.

festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und

7.

festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.