§ 8 ZDVWahlV 2 — Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.