§ 5 ZDVWahlV 2 — Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss der Wahl auf dem Laufenden zu halten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.