(XXXX) WZGBek 1936-09-15

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Reichsminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.