Anlage WZG§4UNBek
(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.