WZG§4UNBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
12.09.1963
Fundstelle:
BGBl I 1963, 781
Stand:
20260506174838
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)

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