Anlage 3 WZG§4SBek — Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Bezeichnung in arabischer Sprache
(Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.