Anlage 1 WZG§4SBek — Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.