Anlage 1 WZG§4SBek — Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,

Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.