Anlage WZG§4IFADBek
(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1980, 1153,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.