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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.08.1980
Fundstelle:
BGBl I 1980, 1152
Stand:
20260506174912
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBl. I S. 586).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1980, 1153,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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