(XXXX) WZG§4IBRD/IDA/IFCBek

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

- der Internationalen Entwicklungsorganisation und

- der Internationalen Finanz-Corporation

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.