II. WZG§4EFTA/FINBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.