I. WZG§4EFTA/FINBek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.