(XXXX) WZG§4CCCPBek

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.