WZG§4CCCPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
08.03.1968
Fundstelle:
BGBl I 1968, 212
Stand:
20131202132618
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).

Bonn, den 8. März 1968

Der Bundesminister der Justiz

Dr. Heinemann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.