WZG§4CANBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.11.1986
Fundstelle:
BGBl I 1986, 2095
Stand:
20120625150747
I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen,

Fundstelle: BGBl I 1986, 2095)

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)

BezeichnungenAbkürzungen

INTERGOVERNMENTAL BUREAU

FOR INFORMATICS(englisch)IBI

BUREAU INTERGOUVERNMENTAL

POUR L'INFORMATIQUE(französisch)BII

OFICINA INTERGUBERNAMENTAL

PARA LA INFORMATICA(spanisch)OII

UFFICIO INTERGOVERNATIVO

PER L'INFORMATICA(italienisch)UII

KennzeichenFlagge

(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)(Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.