(XXXX) WZG§35KUTBek
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des kuwaitischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.