WZG§35KUTBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.08.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1088
Stand:
20260506174908
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des kuwaitischen Außenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.