Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.1969
- Fundstelle:
- BGBl I 1969, 1088
- Stand:
- 20260506174908
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des kuwaitischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Staat Kuwait in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Der Bundesminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.