(XXXX) WZG§35KORBek
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.