WZG§35KORBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.11.1955
Fundstelle:
BGBl I 1955, 731
Stand:
20120625151844
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.