(XXXX) WZG§35JAMBek
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.