(XXXX) WZG§35CHEBek

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Schweizerischen Bundesregierung bekanntgemacht:

Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.*

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.