WZG§35CHEBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.06.1940
Fundstelle:
RGBl II 1940, 135
Stand:
20120625150803
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Schweizerischen Bundesregierung bekanntgemacht:

Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in der Schweiz, das der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.