(XXXX) WZG§35Abs4Bek 1987-05-21

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Australien,

Belgien,

Bulgarien,

Dänemark,

Finnland,

Frankreich,

Luxemburg,

den Niederlanden,

Norwegen,

Österreich,

Schweden,

Spanien,

Südafrika,

dem Vereinigten Königreich,

den Vereinigten Staaten

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.