Anlage 2 WvGeflpestMonV — (zu § 1 Absatz 3)Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 451)
LandMindestprobenzahl
Baden-Württemberg170
Bayern750
Brandenburg100
Hamburg100
Hessen110
Mecklenburg-Vorpommern 90
Niedersachsen750
Nordrhein-Westfalen750
Rheinland-Pfalz 60
Sachsen 70
Sachsen-Anhalt 50
Schleswig-Holstein450
Thüringen 50
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