Anlage 2 WvGeflpestMonV — (zu § 1 Absatz 3)Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 451)

LandMindestprobenzahl

Baden-Württemberg170

Bayern750

Brandenburg100

Hamburg100

Hessen110

Mecklenburg-Vorpommern 90

Niedersachsen750

Nordrhein-Westfalen750

Rheinland-Pfalz 60

Sachsen 70

Sachsen-Anhalt 50

Schleswig-Holstein450

Thüringen 50

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