§ 2 WvGeflpestMonV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.