Eingangsformel WSF-KostV

Auf Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.