§ 13 WSF-KostV — Übergangsregelung
Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.