Eingangsformel WSF-DV

Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 1, des § 21 Absatz 2, des § 22 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.