§ 10 WSF-DV — Auflagen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes

Bei Garantien ab einem Umfang von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auflagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf garantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang angewendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.