§ 7 WRegV — Elektronische Kommunikation mit Unternehmen
Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.