§ 12 WRegV — Datenschutz
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.