§ 21 WpDPV — Erläuterung des Prüfungsberichts
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.