§ 5 WoStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.

Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,

2.

Straße und Hausnummer des Gebäudes,

3.

Lage der Wohnung im Gebäude,

4.

Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.