§ 1 WoStatG — Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart

Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:

1.

eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

2.

eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.